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Erdölaltverträge und Erdgasverträge im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe

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    Aktualität des Datensatzes
  • Raumbezug
  • Verweise und Downloads
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Querverweise (1)

WMS
Erdölaltverträge und Erdgasverträge im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe (WMS Dienst)
Bei den Erdölaltverträgen hat ein Grundeigentümer mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen geschlossen. Der Vertrag musste vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 abgeschlossen sein, der Bergbehörde dann fristgerecht angezeigt und von dieser bestätigt werden. Dann behielt der Grundeigentümer das Recht an diesem Bodenschatz und es ging nicht auf den Staat über. Es gelten hier besondere Förderzinsvereinbarungen. Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. Das Verfügungsrecht über Erdöl, Erdgas sowie bituminösen Stoffen hat das Land Preußen 1934 den Grundeigentümer entzogen (grundeigener Bodenschatz). In Anbetracht der damals in Preußen bestehenden zahlreichen Verträge zwischen Grundeigentümer und Unternehmen über die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien, und da auch bereits Erdöl gefördert wurde, sah sich der Gesetzgeber genötigt, alle vor Inkrafttreten der Erdölverordnung abgeschlossenen Verträge unberührt zu lassen. Sie mussten zur Bestätigung bei der Bergbehörde angezeigt werden. Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe. Die Aufsuchung von Erdöl, mit Ausnahme des Erdgases, wurde in Form eines Bergwerkseigentums 1929 verliehen. Sowohl in dem Berggesetz von 1906 als auch in dem Ergänzungsgesetz von 1956 ist das Erdgas nicht erwähnt worden. Wegen seines gasförmigen Aggregatzustandes kann das Erdgas nicht zu den im § 1 des Schaumburg-Lippeschen Berggesetz genannten Mineralien gerechnet werden. Da aber die dem Staat vorbehaltenen Mineralien aufgezählt worden sind, steht daher die Gewinnung von Erdgas weiterhin im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe den Grundeigentümern zu. Verschiedene Grundeigentümer haben um 1955 mit Unternehmen Verträge zur Gewinnung von Erdgas abgeschlossen.
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Nutzungs­bedingun­gen

Creative Commons Namensnennung – 4.0 International (CC BY 4.0)Quellenvermerk: © GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0

Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG)
Ansprechpartner

Genehmigungen@lbeg.niedersachsen.de
+49 5323 9612-209
+49 511 643-534209
http://www.lbeg.niedersachsen.de/

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Be­schrei­bung

BAEAEV

Bei den Erdölaltverträgen hat ein Grundeigentümer mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen geschlossen. Der Vertrag musste vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 abgeschlossen sein, der Bergbehörde dann fristgerecht angezeigt und von dieser bestätigt werden. Dann behielt der Grundeigentümer das Recht an diesem Bodenschatz und es ging nicht auf den Staat über. Es gelten hier besondere Förderzinsvereinbarungen. Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. Das Verfügungsrecht über Erdöl, Erdgas sowie bituminösen Stoffen hat das Land Preußen 1934 den Grundeigentümer entzogen (grundeigener Bodenschatz). In Anbetracht der damals in Preußen bestehenden zahlreichen Verträge zwischen Grundeigentümer und Unternehmen über die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien, und da auch bereits Erdöl gefördert wurde, sah sich der Gesetzgeber genötigt, alle vor Inkrafttreten der Erdölverordnung abgeschlossenen Verträge unberührt zu lassen. Sie mussten zur Bestätigung bei der Bergbehörde angezeigt werden. Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe. Die Aufsuchung von Erdöl, mit Ausnahme des Erdgases, wurde in Form eines Bergwerkseigentums 1929 verliehen. Sowohl in dem Berggesetz von 1906 als auch in dem Ergänzungsgesetz von 1956 ist das Erdgas nicht erwähnt worden. Wegen seines gasförmigen Aggregatzustandes kann das Erdgas nicht zu den im § 1 des Schaumburg-Lippeschen Berggesetz genannten Mineralien gerechnet werden. Da aber die dem Staat vorbehaltenen Mineralien aufgezählt worden sind, steht daher die Gewinnung von Erdgas weiterhin im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe den Grundeigentümern zu. Verschiedene Grundeigentümer haben um 1955 mit Unternehmen Verträge zur Gewinnung von Erdgas abgeschlossen.

Aktualität des Datensatzes

Publikation

01.09.2011

Letzte Änderung

22.06.2020

Raumbezug

Lage der Geodaten (in WGS84)
SW Länge/Breite NO Länge/Breite
030000000000 6.547°/51.225° 11.742°/53.934°
Koordinaten­system
http://www.opengis.net/def/crs/EPSG/0/4647

Verweise und Downloads

Querverweise (1)

WMS
Geodatendienst
Erdölaltverträge und Erdgasverträge im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe (WMS Dienst)
Bei den Erdölaltverträgen hat ein Grundeigentümer mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen geschlossen. Der Vertrag musste vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 abgeschlossen sein, der Bergbehörde dann fristgerecht angezeigt und von dieser bestätigt werden. Dann behielt der Grundeigentümer das Recht an diesem Bodenschatz und es ging nicht auf den Staat über. Es gelten hier besondere Förderzinsvereinbarungen. Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. Das Verfügungsrecht über Erdöl, Erdgas sowie bituminösen Stoffen hat das Land Preußen 1934 den Grundeigentümer entzogen (grundeigener Bodenschatz). In Anbetracht der damals in Preußen bestehenden zahlreichen Verträge zwischen Grundeigentümer und Unternehmen über die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien, und da auch bereits Erdöl gefördert wurde, sah sich der Gesetzgeber genötigt, alle vor Inkrafttreten der Erdölverordnung abgeschlossenen Verträge unberührt zu lassen. Sie mussten zur Bestätigung bei der Bergbehörde angezeigt werden. Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe. Die Aufsuchung von Erdöl, mit Ausnahme des Erdgases, wurde in Form eines Bergwerkseigentums 1929 verliehen. Sowohl in dem Berggesetz von 1906 als auch in dem Ergänzungsgesetz von 1956 ist das Erdgas nicht erwähnt worden. Wegen seines gasförmigen Aggregatzustandes kann das Erdgas nicht zu den im § 1 des Schaumburg-Lippeschen Berggesetz genannten Mineralien gerechnet werden. Da aber die dem Staat vorbehaltenen Mineralien aufgezählt worden sind, steht daher die Gewinnung von Erdgas weiterhin im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe den Grundeigentümern zu. Verschiedene Grundeigentümer haben um 1955 mit Unternehmen Verträge zur Gewinnung von Erdgas abgeschlossen.
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Weitere Verweise (3)

IDU.cardo3.Applications.cardoMap Information Diese Daten sind im öffentlichen Portal cardo.Map publiziert. Diese Url führt direkt zu der Anwendung.
IDU.cardo3.Services.OGC.WMS Information Mit dieser Url können die Daten als Kartenbild über einen Web-Map-Service abgerufen werden.
Zugang zu Karten, Daten und Publikationen des LBEG Information Informationen zu Karten, Daten und Publikationen des LBEG

Nutzung

Nutzungs­bedingun­gen

Creative Commons Namensnennung – 4.0 International (CC BY 4.0)Quellenvermerk: © GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0

Für die Nutzung der Daten ist die Creative Commons (CC BY 4.0) – Namensnennung 4.0 International anzuwenden. Die Lizenz ist über http://creativecommons.org/licenses/by/4.0 abrufbar. Der Quellenvermerk lautet "© GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0"

Zugriffs­beschränkun­gen

Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen

Anwendungs­einschränkun­gen

Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen.

Für die Nutzung der Daten ist die Creative Commons (CC BY 4.0) – Namensnennung 4.0 International anzuwenden. Die Lizenz ist über http://creativecommons.org/licenses/by/4.0 abrufbar. Der Quellenvermerk lautet "© GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0"

Kontakt

Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG)
Ansprechpartner

Stilleweg 2
30655 Hannover
Deutschland

Genehmigungen@lbeg.niedersachsen.de
+49 5323 9612-209
+49 511 643-534209
http://www.lbeg.niedersachsen.de/

Fach­informationen

Informationen zum Datensatz

Identifikator

https://registry.gdi-de.org/id/de.ni.land.lbeg/435cdd31-a003-4683-bfb9-2f6ac07da3fd

Digitale Repräsentation

Vektor

Fachliche Grundlage

An Datengrundlagen zu Erdölaltverträgen sind eingegangen: - Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den entsprechenden Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. - Liegenschaftsangaben - Grundbuchangaben Die Daten sind nicht öffentlich. An Datengrundlagen zu Erdölgasverträgen sind folgende Daten aus den vom LBEG erteilten Genehmigungen eingegangen: Berechtsamsakten des LBEG und GIS-Darstellungen des betroffenen Erdöl- und Erdgasunternehmens.

Zusatzinformationen

Veröffent­lichung

Internet

Sprache des Daten­satzes

Deutsch

Kon­formi­tät
Spezifi­kation der Kon­formi­tät Spezifi­kations­datum Grad der Kon­formi­tät Geprüft mit
VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten 08.12.2010 Diese Daten liegen noch nicht im INSPIRE Datenmodell vor.
Bestell­informationen

Kosten: Kostenfreier Download über den NIBIS-Kartenserver oder Kosten über den Datenvertrieb des LBEG entsprechend der Gebührenordnung

Schlag­worte

INSPIRE-Themen Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
INSPIRE - Räumlicher An­wen­dungs­bereich Regional
ISO-Themen­kategorien Planungsunterlagen, Kataster
Suchbegriffe inspireidentifiziert NIBIS-Metadaten opendata

Informationen zum Metadatensatz

Objekt-ID

435cdd31-a003-4683-bfb9-2f6ac07da3fd

Aktualität der Metadaten

10.12.2024

Sprache Metadatensatz

Deutsch

Datensatz / Datenserie  

Datensatz

XML Dar­stellung
Metadaten als XML herunter­laden
Ansprechpartner (Metadatum)
metadaten@lbeg.niedersachsen.de
Metadatenquelle
GDI-NI-Katalog (Geodateninfrastruktur Niedersachsen)
Geodatenportal Niedersachsen
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

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