Wallhecken im Landkreis Grafschaft Bentheim. Wallhecken sind gemäß § 22 Absatz 3 NAGBNatSchG geschützt. Unter Wallhecken sind historische Wälle mit Bäumen und Sträuchern zu verstehen. Sie dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Auf eine Wallhecke dürfen nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Zäune dürfen nicht errichtet werden. In der Regel dienen oder dienten die Wallhecken als Einfriedung von Grundstücken. Die Ausgestaltung einer Wallhecke kann sehr unterschiedlich sein. Die Ziele des Wallheckenschutzes sind im Wesentlichen auf folgende Punkte gerichtet: Lebensraum, Nistplatz, Nahrungsquelle, Verbesserung des Kleinklimas, Windschutz, Prägung, Belebung des typischen, historischen gewachsenen Landschaftsbildes
Ödland und sonstige naturnahe Flächen gehören zu den gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen (nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach §22 Nieders. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz).
In dieser Karte sind Bereiche in Braunschweig dargestellt, die möglicherweise eine Boden- oder Grundwasserbelastung aufweisen. Um solche Gebiete darzustellen, wurden bekannte belastete Flächen - wie z.B. die Überschwemmungsgebiete der Oker - zusammengetragen und teilweise mit Pufferzonen umgeben. Denn Schadstoffe können im Untergrund sehr mobil sein und sich verteilen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die auf der Karte gekennzeichneten Flächen auch tatsächlich belastet sind, eine Verunreinigung ist jedoch denkbar. Die Karte gibt die der Stadt Braunschweig im Dezember 2010 bekannten Erkenntnisse wieder. Weitere Auskünfte (kostenpflichtig) erhalten Sie bei der Abteilung Umweltschutz der Stadt Braunschweig. Dazu ist das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers nachzuweisen.