Für eine Reihe (Hannover, Bremen, Wunstorf und Wittmund) niedersächsischer Flugplätze sind nacheinander Fluglärmzonen berechnet worden und liegen als Linienobjekte für die Schutzzonen 1 + 2 , bzw. als NAT-Isolinie vor.
Der Lärmschutzbereich umfaßt das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem eine bestimmte Lärmbelastung überschritten wird (§§ 2 - 4 FluLärmG). Für dieses Gebiet regelt das FluLärmG Bauverbote und -beschränkungen, die Erfordernis von passiven Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungen für Einschränkungen der Wohnnutzung.
Die Karten enthalten auch weitere ISO-Linien in 5dB Intervallen, die nicht als Schutzzonen zu bezeichnen sind.
Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Zentrale Unterstützungsstelle Luft, Lärm und Gefahrstoffe
Goslarsche Straße 3
31134
Hildesheim
Kartendienst Luft & Lärm (Verweis zu Dienst)
Dienst "Kartendienst Luft & Lärm" (GetCapabilities)
Fluglaermschutzbereiche.zip
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Bauverbot
Entschädigung
Fluglärm
Fluglärmgesetz
Fluglärmschutzgesetz
Gesundheit
Lärmbelastung
NAt-Isolinie
opendata
Schallschutz
Schallschutzmaßnahme
Schutzzonen
Transport und Verkehr
Umwelt und Klima
Gesundheit und Sicherheit
Gesundheitswesen
Niedersachsen (03000000)
Geothesaurus-Raumbezug | Länge 1 | Breite 1 | Länge 2 | Breite 2 |
---|---|---|---|---|
Niedersachsen (03000000) | 6.654667° | 51.29537° | 11.598079° | 53.89386° |
ETRS89 (UTM32)
von: 14.09.2010 bis: 01.01.2016
abgeschlossen
bei Bedarf
5 Jahre
14.09.2010
23.03.2015
Für die genannten Flugplätze sind die Schutzzonen nacheinander - ab dem genannten Datum - berechnet worden. Die jeweilige Gültigkeit ist daher ebenfalls gestaffelt bzw hängt von betriebliche Faktoren auf dem jeweiligen Flugplatz ab.
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) müssen bestimmte Flugplätze einen Lärmschutzbereich ausweisen, der aus mehreren Schutzzonen besteht. Für bestimmte Flugplätze sind diese Bereiche aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 1 FluLärmG zwingend festzusetzen. Wenn es der Schutz der Allgemeinheit erfordert, sollen nach § 4 Abs. 8 FluLärmG aber auch für andere Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Nach der Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) erfolgt die Festsetzung der Lärmschutzbereiche nicht mehr durch den Bund sondern durch Rechtsverordnung der Länder. Die Prioritäten, nach der die Festlegung erfolgt, sollen sich aus der voraussichtlichen Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung ergeben.
Datensatz
https://registry.gdi-de.org/id/de.ni.mu/72c61b7d-0530-4d26-ae99-137f766392d0
0 %
Es gelten keine Bedingungen
Lizenz
Nutzungsbedingungen: Datenlizenz Deutschland Namensnennung
Nutzungsbedingungen: Datenlizenz Deutschland Namensnennung
Nutzungseinschränkungen: Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
Deutsch
Deutsch
Schutz der Bevölkerung von Fluglärm und Grundlage von Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.
Fluglärmgesetz (FluLärmG)
Spezifikation der Konformität | Grad der Konformität | Spezifikationsdatum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1205/2008 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten | konform | 15.12.2009 |
E3BB2B79-FC47-46CE-98DD-F681FFD47EF5
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